(1) Der Verein führt den Namen "AKTX- Pflege e.V." (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." (3) Sitz des Vereins ist Köln
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung
(2) Zweck des Vereins sind Maßnahmen zur Förderung der Gesundheitspflege, Krankenpflege, Organtransplantation und der pflegerischen Forschung in diesem Sinne. Hierbei wird er sich insbesondere der pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, speziell Organspender, Organtransplantierter und "Organ-Warte-Patienten" durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Pflegekräfte widmen.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Qualitätssicherung der Pflege durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
b) Organisation und Durchführung von Pflegesymposien und Workshops
c) Initiierung und Betreuung von Projekten, die der Pflegeforschung dienen
d) Informationsbeschaffung in medizinischer und pflegerischer Hinsicht sowie Errichtung einer vom Verein selbst zu unterhaltenden Informationsstelle
e) Herausgabe einer schriftlichen Dokumentation zur Unterrichtung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit über den Stand und Fortentwicklung der Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere für den Bereich der Transplantationspflege
f) Förderung des Erfahrungsaustausches und koordiniertes Handeln mit anderen Organisationen, Einrichtungen und öffentlichen Stellen, die dazu beitragen können die Ziele des Vereins zu verwirklichen.
g) Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Erreichung der vorgenannten Vereinszwecke.
h) Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durchführen.
§ 3 Tätigkeit des Vereins/ Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aufwendungen der Mitglieder, die durch den Verein veranlasst sind, werden innerhalb der steuerlichen an-erkannten Höchstbeträge erstattet. Dies gilt insbesondere für Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungs-
kosten. Hierzu ist durch das Mitglied eine Reisekostenabrechnung zu erstellen und zusammen mit Originalbelegen an den Kassenwart des Vereines zu senden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jugendliche bedürfen der Zustimmung des/ der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
(2) Die Beitrittsantrag muß schriftlich erfolgen.
(3) Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
c) durch Ausschluß aus dem Verein
d) durch Streichung der Mitgliedschaft
(5) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
(6) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens, in dem ein Hinweis auf die Streichung enthalten sein muß, mehr als 3 Monate vergangen sind. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Sie ist dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, unbeachtet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am 1. Juli eines Jahres im voraus fällig.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 v.H. ermäßigen.
(3) Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Pressewart und bis zu 2 Beisitzern. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Die Vertretung des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,- DM (i.W. zehntausend Deutsche Mark), die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Ausführung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,, Vorlage der Jahresplanung
f) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
g) Satzungsänderungen, soweit diese notwendig sind, um den Status der Gemeinnützigkeit des Vereins zu erhalten oder soweit sie nur redaktionelle Änderungen betreffen. Satzungsänderungen i.d.S. müssen der Mitgliedern des Vereins auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft
b) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, soweit sie nicht unter § 10 (2) g fallen, und Vereinsauflösung
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags
d) Wahl und Entlastung der Kassenprüfer
(3) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(4) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet, wenn die Versammlung nicht jemand anderen bestimmt.
(7) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(9) Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(10) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für Änderungen des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Der § 11 gilt entsprechend.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Konten und die Kasse des Vereins werden durch zwei von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Kassenprüfer kontrolliert. Die Mitgliederversammlung kann ferner zwei Personen für den Fall ernsthafter Verhinderung, als Ersatzprüfer wählen.
(2) Die Überprüfung hat mindestens hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Kassenwarts zu beantragen.
(3) Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 11.
(3) Soweit von der Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
(4) Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an:
Deutsche Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband -, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecken zu verwenden hat.
(6) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Zuletzt geändert durch Beschluß der Gründungsversammlung vom 01. Juni 1999
Aktxpflege eV Neues aus der Transplantationspflege